Teilnahmeversuche an künstl. Eignungsprüfung(en)?

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Anorak
Beiträge: 28
Teilnahmeversuche an künstl. Eignungsprüfung(en)?

In der Anmeldung zur Mappenprüfung in Konstanz heißt es:

 

Erklärung Eignungsfeststellung

Hiermit erkläre ich, dass ich noch nie an einem Verfahren zur künstlerischen Eignung an einer (Fach-) Hochschule in Baden-Württemberg teilgenommen habe.

Ich hab ne Weile gesucht aber nichts definitives gefunden, meine aber mich daran zu erinnern das man das nur 2x in BaWü machen kann. Ist das in den anderen Bundesländern auch so geregelt?

Wenn ich nun versuche in Karlsruhe und Konstanz die Prüfung zu bestehen, jedoch an beiden scheitere, kann ich es danach nicht mehr in BaWü versuchen?

Wie ist da die Gesetzgebung/ Regelung? Hoffe ihr könnt weiterhelfen.

 

 

stika
Beiträge: 64

Schau mal hier, auf Seite 4 unter "Aufnahmeprüfung"...
http://www.htwg-konstanz.de/fileadmin/pub/fk_ag/stg_bkd/Bewerbung/Zulassungssatzung_BKD_2012.pdf

Anorak
Beiträge: 28

Danke für den Hinweis. Für andere die das eventuell interessiert, das hier sind die relevanten Passagen.

§ 5 Aufnahmeprüfung
 

(1) Die Aufnahmeprüfung dient dem Nachweis der Studierfähigkeit (Eignung) für ein Studium im Studiengang BKD. An der Aufnahmeprüfung nimmt nur teil, wer

2. nicht bereits mehr als dreimal an einem früheren  Eignungsfeststellungsverfahren bzw. einer Aufnahmeprüfung im Studiengang Kommunikationsdesign an einer staatlichen oder staatlich anerkannten in- oder ausländischen Hochschule erfolglos teilgenommen hat.

(2) Der Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung wird abgelehnt, wenn


2. die Bewerberin/der Bewerber bereits mehr als dreimal an einem früheren Eignungsfeststellungsverfahren bzw. einer Aufnahmeprüfung im Studiengang Kommunikationsdesign an einer staatlichen oder staatlich anerkannten in- oder ausländischen Hochschule erfolglos teilgenommen hat.
 

Wie läuft das denn eigentlich bei den anderen? Ich meine hier auf precore schon etliche male glesen zu haben wie Leute nach zig (mehr als drei) Versuchen noch genommen wurden. Wie geht das denn dann?

Wenn ich mich dieses Jahr an 3 Hochschulen bewerbe und an keiner genommen werde, wars das dann mit dem KD Studium generell / an der HTWG?

Habe mal eben sporadisch in Karlsruhe und Offenbach, wo ich mich auch bewerben werde, geschaut, ob ich was ähnliches finde. Ohne Erfolg.

Weiß jemand weiter?

 

Edit:

In Karlsruhe gilt folgendes

§ 21 - Versagung der Immatrikulation
(1) Die Immatrikulation ist zu versagen:
2. wenn einer der Fälle des § 60 Absatz 2 und 5
Landeshochschulgesetz vorliegt;

(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn einer der Fälle
des § 60 Absatz 3 und 6 Landeshochschulgesetz vorliegt
 

https://www.hfg-karlsruhe.de/sites/default/files/media/downloads/immatrikulationssatzung.pdf

Im Landeshochschulgesetz steht folgendes:

Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
§ 60 Immatrikulation

(2) Die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 ist zu versagen, wenn


2.
eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht; durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für verwandte Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt,
3.
für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Person keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zuweisung nicht fristgerecht Gebrauch machte,
5.
die Person einen grundständigen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln will und nicht den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten grundständigen Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gemäß § 2 Absatz 2 erbringt,
6.
die Person für einen grundständigen Studiengang an Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 4 nicht den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren erbringt; das Nähere über die Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung; für Lehramtsstudiengänge ist die Teilnahme an einem besonderen, mit dem Kultusministerium abgestimmten Lehrerorientierungstest nachzuweisen,
 

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+BW+%C2%A7+60&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Hilft mir aber persönlich auch nicht so weiter, da es ja nicht wirklich auf die von Konstanz erwähnten drei Versuche eingeht.  Einzig  dieser Satz aus § 60 (2),2 "eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde" klingt so als ob er genau das meint. Wobei leider nicht erwähnt wird was "endgültig nicht bestanden" in der Praxis bedeutet.

Bild des Benutzers Blacksmith
Blacksmith
Beiträge: 3382

Dein letzter Satz (60/2) bezieht sich auf Prüfungsleistungen in einem bereits angetretenem Studium.
Wenn man sich also z.b. nach einem gescheiterten Studium an Hochschule A, nochmal an Hochschule B einschreiben will um noch einen weiteren Versuch zuhaben.

Die "nur 2x/3x bewerben"-Regel gibt es nicht in allen Bundesländern, bzw. ist von Land zu Land unterschiedlich.
-> Bildungssache ist Ländersache.

Ansonsten wurde das auch schon das eine  -  oder andere Mal thematisiert.

Erste Schritte - hiermit fängt alles an.

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